Satzung

Neufassung nach Satzungsänderung durch die Mitgliederversammlung am 14.10.04

§ 1 Name und Sitz des Vereines

 Der Verein führt den Namen: "Verein der Freunde und Förderer der Adelheidisschule Bonn-Vilich e.V.".
 Er hat Sitz in Bonn und wird in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bonn eingetragen.

 

§ 2 Zweck

  • Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung der pädagogischen Arbeit der Adelheidis-Grundschule in Bonn-Vilich. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
    • Beschaffung zusätzlicher pädagogischer und technischer Hilfsmittel,
    • Förderung und Durchführung von Veranstaltungen, die den Zwecken des Vereins dienen,
    • Förderung der Elternarbeit an der Schule,
    • Unterstützung bedürftiger Schüler,
    • Vertretung der Interessen der Schule in der Öffentlichkeit,
    • Pflege der Beziehung zu allen Institutionen, die das Ansehen der Schule stärken und ihren Zielen dienen.
  • Die unter 1. a) - f) bezeichneten Aufgaben sind nicht abschließend. Der Verein kann darüber hinaus durch Beschluss der Mitgliederversammlung im Rahmen der steuerbe- günstigten Zwecke Maßnahmen ergreifen oder Tätigkeiten ausüben, die zur Erreichung des Vereinszwecks nützlich erscheinen, ohne dass es einer Satzungsänderung bedarf.
  • Die Durchführung der Aufgaben erfolgt in enger Zusammenarbeit mit der Schulleitung, der Schulpflegschaft und der Schulkonferenz.

 

§ 3 Mitgliedschaft

  • Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung erworben, welche die Erteilung der Einzugsermächtigung für den Mitgliedsbeitrag beinhaltet.
  • Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod oder Austritt. Der Austritt kann jederzeit gegenüber dem Vorstand schriftlich erklärt werden. Die Austrittserklärung wird zum Schluss des Geschäftsjahres wirksam. Die Mitgliedschaft endet, wenn ein Mitglied den Jahresbeitrag nicht spätestens am Ende des darauf folgenden Jahres gezahlt hat. Bei ausstehenden Beiträgen ruht das Stimmrecht des Mitgliedes.
  • Mitglieder, die den Vereinsinteressen zuwiderhandeln, können durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden. Gegen den Beschluss des Vorstands kann der Betroffene binnen eines Monats schriftlich Einspruch einlegen. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.
  • Der jährliche Mitgliedsbeitrag wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Er ist zur Mitte des Schuljahres fällig. Darüber hinaus kann jeder Spenden in beliebiger Höhe leisten. Das Geschäftsjahr beginnt jeweils am 1. August.

 

§ 5 Organe

       Die Organe des Vereines sind:

  • Mitgliederversammlung
  • Vorstand

 

§ 6 Mitgliederversammlung

  • Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan des Vereins. Sie regelt alle Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich dem Vorstand zugewiesen sind. Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere:
    • die Beschlussfassung über Grundsatzfragen,
    • die Erweiterung der unter § 2, 1 a)-f) aufgeführten Aufgaben,
    • die Wahl des Vorsitzenden, des stellvertretenden Vorsitzenden und drei weiterer Vorstandsmitglieder, die nicht bereits kraft Amts dem Vorstand angehören dürfen
    • die Wahl von 2 Kassenprüfern,
    • die Entgegennahme der Jahresberichte von Vorstand und Kassenprüfern und die Entlastung des Vorstandes,
    • die Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge,
    • die Entscheidung über den Einspruch eines vom Vorstand ausgeschlossenen Mitgliedes,
    • die Beschlussfassung über Satzungsänderung und die Auflösung des Vereins.
  • Die ordentliche Mitgliederversammlung ist in den ersten vier Monaten eines jeden Geschäftsjahres mit mindestens folgender Tagesordnung einzuberufen:
    • Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und Beschluss über die Tagesordnung,
    • Bericht des Vorstandes über das abgelaufene Geschäftsjahr,
    • Bericht der Kassenprüfer,
    • Aussprache zu b) und c),
    • Entlastung des Vorstandes,
    • Neuwahl des Vorstandes,
  • Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit vom Vorstand einberufen werden. Sie ist ferner einzuberufen, wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder dies durch einen begründeten Antrag verlangen. In diesem Fall muss die Einberufung - unter Ausklammerung der Ferienzeit - innerhalb von sechs Wochen nach Eingang des Antrages erfolgen.
  • Die Mitgliederversammlung wird schriftlich vom Vorstand unter Mitteilung der Tages- ordnung mit mindestens zwei Wochen Frist eingeladen. Der Versammlungstermin darf nicht in den Schulferien liegen.
  • Jede frist- und formgerecht eingeladene Mitgliederversammlung - mit Ausnahme der zur Auflösung des Vereins - ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Vereinsmitglieder - beschlussfähig.
  • Die erste Mitgliederversammlung zur Auflösung des Vereins ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Ist die Mitgliederversammlung wegen mangelnder Präsenz nicht beschlussfähig, kann innerhalb der satzungsgemäßen Ladungsfrist eine neuerliche Mitgliederersammlung einberufen werden, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. In der Einladung muss drauf hingewiesen werden.
  • Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden und bei dessen Abwesenheit von einem anderen Mitglied des Vorstandes - mit Ausnahme der Schulleiterin - geleitet.

 

§ 7 Vorstand

  • Der Vorstand des Vereins besteht aus
    • dem/r Vorsitzenden, dem/r stellvertretenden Vorsitzenden, dem/r Schatzmeisterin als geschäftsführenden Vorstand,
    • mindestens zwei weiteren Vorstandsmitgliedern, dem/r jeweiligen Vorsitzenden der Schulpflegschaft und dem/r jeweiligen Schulleiter/in.
  • Die Wahlperiode des Vorstandes dauert ein Jahr. Die Amtszeit endet mit der Konstituierung des neuen Vorstandes. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, so beruft der Vorstand für die restliche Amtszeit einen Stellvertreter aus den Mitgliedern des Vereins.
  • Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins ehrenamtlich. Er wählt aus seiner Mitte den/die Schriftführer/in.
  • Der Verein wird vom Vorsitzenden oder von zwei Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes gerichtlich und außergerichtlich vertreten (§ 26 BGB). Erklärungen gegenüber dem Registergericht gibt allein der geschäftsführende Vorstand ab.

 

§ 8 Sitzung des Vorstandes

  • Der Vorsitzende beruft den Vorstand nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, schriftlich unter Angaben einer Tagesordnung zur Sitzung ein. Er muss ihn einberufen, wenn dies mindestens drei Vorstandsmitglieder fordern. Die Einladungsfrist beträgt mindestens eine Woche.
  • Der Vorstand kann Sachverständige zur Beratung hinzuziehen. Sie nehmen an Abstimmungen nicht teil.
  • Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder ? unter ihnen der Vorsitzende oder sein Stellvertreter anwesend sind. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  • Die Beschlüsse des Vorstandes werden schriftlich niedergelegt und vom Vorsitzenden sowie vom Schriftführer unterschrieben.

 

§ 9 Gewinne und Verwaltungsausgaben

  • Der Verein ist selbstlos.
  • Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden, bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen. Durch Ausgaben, die den Interessen des Vereins fremd sind, darf niemand begünstigt werden. Es dürfen keine unverhältnismäßig hohen Vergütungen gezahlt werden.
  • Freie Rücklagen dürfen gebildet werden. Die Kassenführung belegt die Einnahmen und Ausgaben.

 

§ 10 Auflösung

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines Zweckes fällt das gesamte Vermögen des Vereins an die Stadt Bonn, die es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke im Sinne des §2 dieser Satzung zu verwenden hat. Falls die Schule nicht mehr existiert, ist das Vermögen für gleiche Zwecke einer anderen Grundschule zu verwenden.

 

§ 11 Schlussbestimmungen

  • Der Vorstand ist berechtigt, redaktionelle Änderungen oder Ergänzungen zu beschließen und vorzunehmen, soweit sie sich aus gesetzlichen Bestimmungen oder aus Auflagen des Registriergerichtes oder der Finanzverwaltung ergeben.
  • Die Satzung ist am 22.05.1989 von der Gründungsversammlung, die als erste Mitgliederversammlung aufgetreten ist, beschlossen worden und an diesem Tage in Kraft getreten. Die Wahlperiode des hier gewählten Vorstandes endet mit der Neuwahl des Vorstandes auf der ersten ordentlichen Mitgliederversammlung nach § 6, 2 dieser Satzung.